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Deutliche Erhöhung der steuerlich anerkannten Zinssätze seit dem 1. Januar 2023
Die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) jährlich publiziert. Aufgrund des tiefen Zinsniveaus in den vergangenen Jahren wurde der Verzinsung auf Darlehen an nahestehendende Personen von den Steuerpflichtigen (und teilweise auch von den Steuerverwaltungen) eher untergeordnete Beachtung geschenkt. Mit dem deutlichen Anstieg der Mindestverzinsung seit dem 1. Januar 2023 könnte sich dies ändern.
Zinssätze auf Darlehen von einer Kapitalgesellschaft an Beteiligte oder ihnen nahestehende Dritte müssen stets einem Drittvergleich standhalten. Das heisst, es muss nachgewiesen werden, dass auch ein unabhängiger Dritter das Darlehen zu denselben Konditionen gewährt hätte. Oftmals bestehen aber keine direkten Vergleichsmöglichkeiten. Aus diesem Grund veröffentlicht die ESTV jährlich ein Rundschreiben zu den steuerlich anerkannten Zinssätzen für Vorschüsse oder Darlehen.
Diese Zinssätze gelten als «Save Haven», das heisst, wer sich innerhalb dieser Richtgrössen bewegt, muss keine steuerliche Aufrechnung einer geldwerten Leistung befürchten. Im neu veröffentlichten Rundschreiben 20231 sind die Zinssätze im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gestiegen. Dadurch ergibt sich Anpassungsbedarf in den Darlehensverträgen zwischen eng verbundenen Gesellschaften oder Aktionärsdarlehen.
Aktivseitige Darlehen
Die A AG möchte ihrer Schwestergesellschaft, der B AG, ein Darlehen in derselben Höhe (CHF 2 Mio.) gewähren. Es besteht kein direkter Drittvergleich, d. h. die B AG hat keine verzinslichen Verpflichtungen gegenüber Drittparteien, weshalb die Zinssätze gemäss dem ESTV-Rundschreiben herangezogen werden. Laut diesem müssen Vorschüsse an nahestehende Dritte zu mindestens 1.5 % verzinst werden. Sofern die ausgebende Gesellschaft selbst Zinsen auf Darlehen zahlen muss, wird der Zinssatz aus den Selbstkosten (hier 2.0 %) zuzüglich einer Zinsmarge von 0.5 %2 berechnet. Im vorliegenden Fall müsste der Zinssatz von der A AG an die B AG also mindestens 2.5 % (2 % Bankdarlehen + 0.5 % Zinsmarge) betragen.
Passivseitige Darlehen
Die B AG erhält von ihrer Schwestergesellschaft ein Darlehen in der Höhe von CHF 2 Mio., verzinst zu 2.5 %, zum Ausbau der operativen Tätigkeiten. Es besteht kein direkter Drittvergleich, weshalb nun überprüft werden muss, ob die Zinssätze dem ESTV-Rundschreiben entsprechen. Laut diesem darf ein Betriebskredit in der Höhe von bis zu einer Million zu höchstens 3.75 %, der darüberliegende Betrag zu höchstens 2.25 % verzinst werden.
Maximal zulässiger Zins Entrichteter Zins
1'000'000 * 3.75 % = 37’500
1'000'000 * 2.25 % = 22’500 2'000'000 * 2.5 % = 50'000
Total max. zulässiger Zins: Entrichteter Zins:
CHF 60'000 CHF 50'000
Der bezahlte Zins liegt unter dem maximal zulässigen Zins. Es sind daher keine steuerlichen Aufrechnungen zu erwarten.
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