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Dynamisierung der Kapitalstruktur mit neuem Aktienrecht
Die vom Parlament am 19. Juni 2020 verabschiedete Reform des Aktienrechts bringt auch für KMU interessante Neuerungen. Über die Modernisierung der Regeln für die Generalversammlung haben wir in der letzten Ausgabe des TaxObservers berichtet. Der jetzige Beitrag befasst sich mit den Änderungen der Reform, welche die Kapitalbasis betreffen.
1 Was bleibt
2. Was kommt – Kapitalband
3. Was wegfällt
4. Fazit
1. Was bleibt
Am Konzept der AG als Gesellschaft mit einem festen, nur in einem formellen Verfahren abänderbaren Grundkapital, das mindestens CHF 100'000 betragen muss, wird festgehalten. Sodann müssen Aktien auch künftig einen Nennwert haben, der allerdings beliebig tief sein kann und auch weniger als einen Rappen betragen darf.
2. Was kommt – Kapitalband
Die Einführung des Kapitalbandes (Art. 653s ff. revOR) gehört im Bereich der Kapitalstruktur zu den wesentlichen Neuerungen der Aktienrechtsreform. Es knüpft an das bei der letzten grossen Reform eingeführte genehmigte Kapital an und erweitert dieses um die Möglichkeit, den Verwaltungsrat auch zu Kapitalherabsetzungen zu ermächtigen. Die Ermächtigung kann für maximal fünf Jahre erteilt werden und eine Bandbreite von +/– 50 % des aktuellen Grundkapitals umfassen.
Für Unternehmen, die sich hauptsächlich über Eigenkapital finanzieren (z.B. Start-ups), wird mit dem Kapitalband ein Instrument zur Verfügung gestellt, das Finanzierungsrunden wesentlich vereinfacht und schneller macht. Das Kapitalband kann aber auch dort zum Einsatz kommen, wo die Bestimmungen über den Erwerb eigener Aktien zu enge Grenzen setzen und Aktionären privater Gesellschaften, die ihre Beteiligung nicht über die Börse veräussern können, in der Vergangenheit den Ausstieg verunmöglichten.
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