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Erhöhung des pauschalierten Privatanteils für Geschäftsfahrzeuge ab 2022
Per 1. Januar 2022 wird der pauschalierte monatliche Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge von 0.8 % auf 0.9 % des Fahrzeugkaufpreises (exkl. MWST) angehoben. Dafür umfasst der Privatanteil neu auch den Arbeitsweg, wodurch die Pflicht des Arbeitgebers, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren, wieder entfällt. Dennoch dürfte sich die Belastung mit Steuern und Sozialversicherungsabgaben für die meisten Betroffenen erhöhen.
Ausgelöst durch die sogenannte FABI-Initiative (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) mussten Arbeitnehmer mit Geschäftsfahrzeugen seit dem Jahr 2016 neben dem pauschalierten Privatanteil von 0.8 % pro Monat zusätzlich den Arbeitswegvorteil als Einkommen versteuern. Dies, weil der Abzug der Kosten für den Arbeitsweg durch FABI beschränkt wurde. Als Einkommen aufgerechnet werden für die Direkte Bundessteuer 70 Rappen pro Kilometer Arbeitsweg (ohne Aussendienstanteil), während maximal CHF 3'000 des ermittelten Betrags als Arbeitswegkosten abzugsfähig sind. Kantonal gelten teils höhere bzw. unbeschränkte Abzüge.
Auch wenn schliesslich für viele Arbeitnehmer mit kurzem Arbeitsweg oder mit hohem Aussendienstanteil keine steuerliche Mehrbelastung resultierte, musste der Arbeitgeber den Lohnausweis um zusätzliche Angaben ergänzen und der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil des Arbeitswegs sowie den Abzug für den Arbeitsweg in der Steuererklärung angeben. Es entstanden somit zusätzliche administrative Belastungen, welche u.a. durch die Motion 17.3631 KVF-S (Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern), auf welcher die Verordnungsänderung basiert, abgeschafft werden sollten.
Mit der Anpassung der Berufskostenverordnung, welche per 1. Januar 2022 in Kraft treten wird, gilt neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) pro Monat mit 0.9 % des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann.
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