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Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen
Um wichtigen Mitarbeitern mittel- und langfristige Anreize zu bieten, sind Mitarbeiterbeteiligungsprogramme bei börsenkotierten Firmen seit Längerem weit verbreitet.Auch im KMU-Umfeld bieten Mitarbeiterbeteiligungen interessante Möglichkeiten, die Mitarbeiter am langfristigen Erfolg der Unternehmung teilhaben zu lassen und dadurch langfristig zu binden. Neben den betriebswirtschaftlichen Gründen bestehen auch steuerliche Anreize, welche Mitarbeiterbeteiligungen attraktiver machen können als klassische Bonus-Zahlungen.
Grundlagen
Mitarbeiterbeteiligungen stehen aus steuerlicher Perspektive im Spannungsfeld zwischen dem steuerbaren Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und dem privaten steuerfreien Kapitalgewinn. Der klassische Arbeitslohn und auch der Bonus stellen steuerbares Einkommen dar. Kapitalgewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Wertpapieren sind hingegen grundsätzlich steuerfrei. Im Zusammenhang mit Mitarbeiteraktien stellt sich somit die Frage, in welchem Umfang zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen steuerbares Einkommen und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der späteren Veräusserung steuerbares Einkommen bzw. ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt wird.
Werden Mitarbeiteraktien unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen an die Mitarbeiter abgegeben, so stellt die positive Differenz zwischen dem «Verkehrswert» und dem Abgabepreis bei den Mitarbeitern steuerbares Einkommen dar. Dieser geldwerte Vorteil ist im Zeitpunkt der Abgabe an die Mitarbeiter zu besteuern. Bei nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien fehlt es in der Regel an einem anerkannten Marktwert. Der «Verkehrswert» der Aktie kann in diesem Fall mit einer für den Arbeitgeber tauglichen und anerkannten Methode ermittelt werden. In der Praxis wird dieser «Formelwert» oftmals anhand der sogenannten Praktikermethode (Gewichtung von Substanzwert und vergangenheitsbezogenem Ertragswert) ermittelt.
Um die Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden, werden Mitarbeiteraktien oftmals mit einer Veräusserungssperrfrist versehen, d. h. die Mitarbeiter können erst nach Ablauf dieser Sperrfrist frei über ihre Aktien verfügen. Gesperrte Mitarbeiteraktien weisen gegenüber frei verfügbaren Aktien einen offensichtlichen Minderwert auf. Das Steuerrecht trägt diesem Umstand mit einen Abschlag von 6% pro Sperrjahr Rechnung.
Veräussert der Mitarbeiter seine Mitarbeiteraktien zu einem späteren Zeitpunkt, stellt die Differenz zwischen dem Formelwert im Zeitpunkt der Abgabe und dem Formelwert im Zeitpunkt der Veräusserung einen steuerfreien Kapitalgewinn dar.
Ein allfälliger Übergewinn, der bspw. auf eine veränderte Bewertungsmethodik zurückzuführen ist, ist in der Regel als Einkommen im Zeitpunkt der Veräusserung zu besteuern.
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