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Rückstellungen nach Rechnungslegungs- und Steuerrecht - eine praktische Analyse
Seit 2014 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft. Es brachte zahlreiche Neuerungen mit sich, auch für das Steuerrecht.
egelung der Rückstellungen im Rechnungslegungsrecht
Das Rechnungslegungsrecht hat zahlreiche Neuerungen nach sich gezogen. Wesentlicher Unterschied zum alten Aktienrecht war dabei, dass es eine Definition für Rückstellungen bzw. für Verbindlichkeiten vorgab. Nach OR 959 V sind Verbindlichkeiten und somit Rückstellungen zu erfassen, wenn folgende kumulative Punkte erfüllt sind:
- Die Verbindlichkeit entstand aus einem vergangenen Ereignis. Das bedeutet, dass der Grund für die Verbindlichkeit aus einem vergangenen Geschäftsfall hervorgegangen ist.
- Ein Mittelabfluss muss wahrscheinlicher sein. Das heisst, es ist mit einer Wahrscheinlichkeit zwischen 50 bis 80 % davon auszugehen, dass die Verbindlichkeit oder Rückstellungen zu einer Bank- oder Postzahlung führen werden. Aufgrund des Vorsichtsprinzips ist die Wahrscheinlichkeit eher hoch als tief anzusetzen, sicherlich muss sie aber höher als 50 % sein.
- Die Höhe der Verbindlichkeiten muss verlässlich geschätzt werden. Die Schätzungen müssen verlässlich sein, was allerdings gerade bei den Rückstellungen äusserst herausfordernd ist. Die Schätzungen müssen daher möglichst objektiv sein oder auf Erfahrungswerten beruhen. Die Berechnung der Rückstellungen bedarf daher einer schriftlichen Grundlage, sodass die Berechnungen nachvollziehbar sind und möglichst objektiv ermittelt werden können
Wenn diese drei Kriterien erfüllt sind, ist eine Verbindlichkeit anzusetzen. Weiter sind nach OR 960e II Rückstellungen zu erfassen, wenn ein Mittelabfluss erwartet werden kann. Die Erwartung sollte wiederum höher als 50 % anzusetzen sein. Rückstellungen dürfen insbesondere für Garantieverpflichtungen, Sanierungen von Sachanlagen, Restrukturierungen und zur Sicherung des dauernden Gedeihens gebildet werden. Nicht mehr verwendete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden. Hiermit ist der Ausdruck der Zulässigkeit von stillen Reserven bei den Rückstellungen im Gesetz erkennbar.
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