01. März 2023

Revidiertes Aktienrecht – wichtige Bestimmungen für Verwaltungsräte

Die neuen Bestimmungen für Aktiengesellschaften und weitere Gesellschaftsformen sind am 1. Januar  2023 in Kraft getreten.

Aktienrecht2

In Ergänzung zu den drei Beiträgen zur Aktienrechtsreform (Ausgaben 2/2021, 3/2021 und 1/2022) werden vorliegend einige Regelungen erläutert, die insbesondere für  Verwaltungsräte bedeutsam sind.

1. Amtsdauer der Verwaltungsräte
Neu ist gesetzlich geregelt, dass die Amtsdauer der Verwaltungsräte von nicht börsenkotierten Gesellschaften drei Jahre beträgt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die statutarisch festgelegte Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. Die Mitglieder werden einzeln gewählt, es sei denn, die Statuten sehen es anders vor oder der Vorsitzende der Generalversammlung ordnet es mit Zustimmung aller vertretenen Aktionäre anders an. Die Wiederwahl von Verwaltungsräten ist möglich. Eine Amtsdauer- oder Altersbeschränkung für Verwaltungsräte ist gesetzlich nicht vorgesehen, kann sich aber aus den Statuten ergeben.
Zudem gilt weiterhin:

  • Wird innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres keine Generalversammlung durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates an der Generalversammlung nicht traktandiert, endet das Amt des Verwaltungsrates – im Innenverhältnis – mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres. Wird die Tätigkeit als Verwaltungsrat dennoch weitergeführt, liegt im Allgemeinen eine faktische Organschaft vor.
  • Als faktische Organe bzw. Verwaltungsräte handelnde Personen unterliegen – im Innen- und Aussenverhältnis – der gleichen Verantwortlichkeit wie gültig gewählte Verwaltungsräte.
  • Solange das betreffende Mitglied des Verwaltungsrates als solches im Handelsregister eingetragen ist, gilt – im Aussenverhältnis – zudem der Gutglaubensschutz.

2. Verwaltungsratssitzungen
Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse neu – wie die Generalversammlung – unter Verwendung von elektronischen Mitteln oder in elektronischer Form fassen. Bei der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich (vorbehalten bleiben anderslautende, schriftliche Festlegungen des Verwaltungsrates). Die Beschlussfassung in elektronischer Form (oder auf schriftlichem Weg in Papierform) ist jedoch nur dann möglich, wenn kein Verwaltungsratsmitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verwendung von elektronischen Mitteln bei der Generalversammlung sinngemäss.

3. Zwischenabschluss
Der Verwaltungsrat wird an verschiedener Stelle im Aktienrecht oder spezialgesetzlich zur Erstellung eines Zwischenabschlusses verpflichtet: Beispielsweise bei der Kapitalherabsetzung, wenn der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die Generalversammlung die Herabsetzung beschliesst, mehr als sechs Monate zurückliegt, bei der Ausrichtung einer Zwischendividende oder beim Abschluss eines Fusionsvertrages, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt.
Insbesondere zur Stärkung der Einheitlichkeit werden die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt des Zwischenabschlusses neu in einer eigenen Bestimmung im Obligationenrecht geregelt.

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