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Grundsätze der steuerlichen Behandlung von Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen
Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen sind bereits heute ein wichtiges Thema, dessen Bedeutung in Zukunft noch zunehmen dürfte. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Einblick in die Behandlung solcher Investitionen bei den Gewinn- und Einkommenssteuern.
1. Unternehmensbereich (einschliesslich selbstständige Erwerbstätigkeit)
Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen sind nur abziehbar, wenn sie das Privatvermögen betreffen.
Entsprechende Investitionen in das Geschäftsvermögen von juristischen und selbstständig erwerbstätigen Personen stellen zu aktivierende Anschaffungskosten dar (allenfalls mit der Möglichkeit der Sofortabschreibung, so z. B. im Kanton St. Gallen).
Alle Förderbeiträge für Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen und mit solchen Investitionen zusammenhängende Entschädigungen, wie z. B. Einspeisevergütungen, sind von den juristischen bzw. selbstständig erwerbstätigen Personenals steuerbare Erträge zu erfassen.
2. Privatbereich
In der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24.08.1992 sind die steuerlich vom Einkommen abzugsfähigen Kosten für Energiesparen und Umweltschutz aufgeführt. Es handelt sich dabei ausschliesslich um Aufwendungen im Zusammenhang mit bestehenden Gebäuden. Abzugsfähig sind dabei sowohl werterhaltende als auch wertvermehrende Aufwendungen (Letztere sind normalerweisenicht abziehbar). Entsprechende Investitionen in Neubautenkönnen dagegen nie abgezogen werden. Sie gelten vollumfänglich als Anlagekosten, die erst bei einer späteren Veräusserung bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden können. Wann bzw. wie lange eine Bautein dieser Hinsicht als «Neubau» gilt, ist kantonal unterschiedlich geregelt.
Gemäss besagter Verordnung sind im Wesentlichen folgendeKosten abzugsfähig:
- Kosten für Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle;
- Kosten für Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, einschliesslich der Kosten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte; sowie
- Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wobei diese Geräte im Gebäudewert eingeschlossen sein müssen.
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